Seit 23.12.2020 gilt die NEUE gesetzliche Regelung zur TEILUNG der Maklergebühr
Teilung = Die Maklergebühr muss von beiden getragen werden= vom Verkäufer 50% und Käufer 50%
Diese gilt NUR für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung
Diese gilt NICHT für Grundstücke, für 2-Familienhäuser und für Mehrfamilienhäuser oder Gewerbe
Ab wann es ein 2 Familienhaus oder eine EFH mit ELW ist hat mit der Wohnfläche der 2.Wohnung und dem Verhältnis zur Gesamtwohnfläche zu tun auch ggf. ob beide Wohnungen getrennt vom abrechenbar / ablesbar sind…
Die Höhe der Maklergebühr wurde dabei nicht festgelegt
Die Beauftragung eines Maklers muss ab sofort in Textform sein – z.b. via Email es ist nun nicht mehr ausreichend den Makler telefonisch oder per Handschlag zu beauftragen